Wichtig: Eine Erreichbarkeit der eingeworfenen Post von außen muss entweder durch eine entsprechende Entfernung der eingeworfenen Post von der Öffnung oder durch zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen verhindert werden. In
der DIN 32617, 1984, Ziffer 4.1.3. heißt es dazu, dass
der Zugriff mit der Normalhand eines Erwachsenen nach DIN 33402
Teil 1, ohne Hilfsmittel und ohne Gewaltanwendung wirksam behindert
werden muss. Die
DIN 32617 von 1995 trifft in Ziffer 6.2. die gleichlautende Bestimmung. Dies wurde am 26.01.05 auch von einer staatlich vereidigten Gutachterin am Stadtpark 5 festgestellt. |